Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

BfAAG

§ 3 Aufsicht

Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.

§ 2 § 4