Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

BfAAG

§ 7 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.

§ 6 § 8