Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

BfAAG

§ 9 Fortgeltung der Dienstvereinbarungen

Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelungen im Bundesamt ersetzt werden.

§ 8 § 10