Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anerkennung von Bienenbelegstellen

BienBelV

§ 2 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bienenbelegstelle ist

unter Verwendung eines vom Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft

herausgegebenen Musters zu stellen und muß insbesondere folgende Angaben

enthalten:

Name, Anschrift und die Rechtsform des Trägers der Bienenbelegstelle,

Name und Anschrift des Leiters der Bienenbelegstelle,

Namen der Imker, die im vorgesehenen Schutzbereich Bienenvölker

aufgestellt haben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

das Zuchtprogramm,

eine topografische Karte im Maßstab 1:25.000 mit genauer

Einzeichnung der Bienenbelegstelle und der Bienenbestände im vorgesehenen

Schutzbereich,

eine Auflistung der Städte und Gemeinden im vorgesehenen

Schutzbereich,

eine schriftliche Erklärung, daß alle Bienenbestände

einschließlich Wanderstände im vorgesehenen Schutzbereich

erfaßt sind,

eine schriftliche Erklärung, daß die Umweiselung der im

vorgesehenen Schutzbereich gehaltenen Völker auf die Zuchtlinie der

Bienenbelegstelle erfolgt ist oder erfolgen soll,

eine Stellungnahme der unteren Forstbehörde und der regionalen

Imkervereine,

bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden

Bienenbelegstellen

Nachweise über die Anzahl der im Durchschnitt der letzten drei Jahre

in der Saison (15. Mai bis 15. August) aufgestellten Drohnenvölker,

Nachweise über die Anzahl der in den letzten drei Jahren vor

Inkrafttreten dieser Verordnung während der Saison aufgestellten und

begatteten Weiseln und umgeweiselten Bienenvölker einschließlich

Wandervölker.

§ 1 § 3