Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anerkennung von Bienenbelegstellen
BienBelV§ 1 Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Bienenbelegstelle wird durch das Landesamt für
Ernährung und Landwirtschaft anerkannt, wenn
sichergestellt ist, daß die personellen Voraussetzungen für den
ordnungsgemäßen Betrieb und für die Wahrnehmung der dem
Gesetzeszweck des § 1 des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes dienenden
züchterischen Aufgaben vorhanden sind,
für die Bienenbelegstelle ein Zuchtprogramm vorliegt, das die
Bienenzucht im Sinnne des § 1 des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes
fördert und aus dem die Zuchtmethode (Reinzucht oder Linienzucht) sowie
der Umfang der Zuchtpopulation erkennbar ist,
die ordnungsgemäße Durchführung des Zuchtprogrammes
gewährleistet ist,
auf der Bienenbelegstelle nur gekörte Drohnenvölker gleicher
Zuchtlinie oder Rasse eingesetzt werden und die erforderliche Drohnendichte
gewährleistet ist,
im Radius von mindestens zehn Kilometern um den vorgesehenen Standort der
Bienenbelegstelle zum Zeitpunkt der Antragstellung keine andersrassigen
Bienenvölker als die der Bienenbelegstelle vorhanden sind und mindestens
75 % der Bienenvölker der Zuchtlinie der Drohnenvölker
angehören, die auf der Bienenbelegstelle eingesetzt werden,
sich der Standort der Bienenbelegstelle sowie der vorgeschlagene
Schutzbereich nicht in einem Trachtgebiet befindet, das regelmäßig
und im größerem Umfang von Imkern angewandert wird,
die Umweiselung aller Bienenvölker auf die Zuchtlinie der
Bienenbelegstelle in dem vom Antragsteller vorgeschlagenen Schutzbereich
gewährleistet wird,
ein jährlicher Mindestbedarf von 150 zu begattenden Weiseln
nachgewiesen wird.