Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anerkennung von Bienenbelegstellen

BienBelV

§ 1 Anerkennungsvoraussetzungen

Eine Bienenbelegstelle wird durch das Landesamt für

Ernährung und Landwirtschaft anerkannt, wenn

sichergestellt ist, daß die personellen Voraussetzungen für den

ordnungsgemäßen Betrieb und für die Wahrnehmung der dem

Gesetzeszweck des § 1 des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes dienenden

züchterischen Aufgaben vorhanden sind,

für die Bienenbelegstelle ein Zuchtprogramm vorliegt, das die

Bienenzucht im Sinnne des § 1 des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes

fördert und aus dem die Zuchtmethode (Reinzucht oder Linienzucht) sowie

der Umfang der Zuchtpopulation erkennbar ist,

die ordnungsgemäße Durchführung des Zuchtprogrammes

gewährleistet ist,

auf der Bienenbelegstelle nur gekörte Drohnenvölker gleicher

Zuchtlinie oder Rasse eingesetzt werden und die erforderliche Drohnendichte

gewährleistet ist,

im Radius von mindestens zehn Kilometern um den vorgesehenen Standort der

Bienenbelegstelle zum Zeitpunkt der Antragstellung keine andersrassigen

Bienenvölker als die der Bienenbelegstelle vorhanden sind und mindestens

75 % der Bienenvölker der Zuchtlinie der Drohnenvölker

angehören, die auf der Bienenbelegstelle eingesetzt werden,

sich der Standort der Bienenbelegstelle sowie der vorgeschlagene

Schutzbereich nicht in einem Trachtgebiet befindet, das regelmäßig

und im größerem Umfang von Imkern angewandert wird,

die Umweiselung aller Bienenvölker auf die Zuchtlinie der

Bienenbelegstelle in dem vom Antragsteller vorgeschlagenen Schutzbereich

gewährleistet wird,

ein jährlicher Mindestbedarf von 150 zu begattenden Weiseln

nachgewiesen wird.

§ 2