Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anerkennung von Bienenbelegstellen
BienBelV§ 4 Aufzeichnungen und Nachweise
(1) Der Leiter der anerkannten Bienenbelegstelle hat
jährlich Aufzeichnungen vorzunehmen über
die Abstammung und Anzahl der eingesetzten Drohnenvölker,
die Anzahl der aufgestellten und der begatteten Weiseln,
die Anzahl der im Schutzbereich durchgeführten Umweiselungen,
die Zucht beeinflussende Veränderungen oder Beobachtungen.
(2) Bei Veränderungen der Bienenbestände innerhalb
des Schutzbereiches ist die topografische Karte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 zu
aktualisieren.
(3) Der Leiter hat im Abstand von zwei Jahren die
Paarungssicherheit der Bienenbelegstelle nachzuweisen. Dazu sind die Ergebnisse
morphologischer Untersuchungen von jeweils 20 Nachkommen (Arbeiterinnen) von
fünf auf der Bienenbelegstelle begatteten Weiseln vorzulegen.
(4) Die Aufzeichnungen und Nachweise nach Absatz 1 bis 3 sind
mindestens fünf Jahre aufzubewahren und dem Landesamt für
Ernährung und Landwirtschaft auf Verlangen vorzulegen.