Gesetze / Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
BinSchAbfÜbkAG§ 20 Datenübermittlung und Datenaustausch
(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen der innerstaatlichen Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie die Kontrolle der Gebührenerhebung zu überwachen. Im Falle einer elektronischen Datenübermittlung ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung zu beachten.
(2) Zum Zweck von Kontrollen und zur Wahrnehmung ihrer übrigen Aufgaben nach dem Übereinkommen und nach diesem Gesetz dürfen
die nach diesen Vorschriften erhobenen und gespeicherten Daten untereinander austauschen, wenn dies im Einzelfall jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die übermittelten Daten sind vom Empfänger unmittelbar nach Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der Übermittlung zu löschen.
(4) Die nach § 13 Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt an die in den Nummern 1 bis 4 genannten Empfänger und an entsprechende Stellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zu folgenden Zwecken übermittelt werden:
soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.
(5) Die nach § 13 Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien des Betroffenen schriftlich glaubhaft darlegt, dass
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.