Gesetze / Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

BinSchAbfÜbkAG

§ 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer

Die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens ist von der Körperschaftsteuer befreit.

§ 20 § 22