Gesetze / Binnenschifffahrtskostenverordnung

BinSchKostV 2002

§ 4 Doppelte Gebühr

Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden.

§ 3 § 5