Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge

(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.

(2) Gewerblich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung.

(3) Fahrerlaubnisse nach Absatz 2, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt worden sind, können bis zum 17. Januar 2024 bei Vorlage eines Gewerbescheins gegen ein Kleinschifferzeugnis umgetauscht werden.

§ 128 § 130