Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten

(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.

(2) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.

§ 138 § 140