Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 14 Befreiungsmöglichkeiten

Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann erlauben, dass

1.
Personen ohne Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,
2.
Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb im Rahmen behördlicher Maßnahmen auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.
§ 13 § 15