Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen

(1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21, 22 dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden sind. Die bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen gelten in dem bisherigen Umfang bis zu einer Neuregelung weiter, längstens bis zum 17. Januar 2024.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die ermächtigten Ärzte und Ärztinnen.

§ 22 § 24