Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 29 Decksleute
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss
1.
mindestens 16 Jahre alt sein und
2.
an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt.
a)
nach § 53 zugelassen wurde oder
b)
durchgeführt wurde von einer Person, die die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung als Ausbilder oder Ausbilderin nach den berufsbildungsrechtlichen oder handwerksrechtlichen Vorschriften und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt.