Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss

1.
mindestens 15 Jahre alt sein und
2.
einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 oder 4 zugelassenen Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene vorweisen können.
§ 28 § 30