Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 36 Nachweis der Ausbildung
Der erfolgreiche Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms wird nachgewiesen durch
1.
das Abschlusszeugnis eines nach § 55 Absatz 1 oder 4 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder
2.
das Abschlusszeugnis eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen, von der Kommission der Europäischen Union veröffentlichten Ausbildungsprogramms.