Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 36 Nachweis der Ausbildung

Der erfolgreiche Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms wird nachgewiesen durch

1.
das Abschlusszeugnis eines nach § 55 Absatz 1 oder 4 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder
2.
das Abschlusszeugnis eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen, von der Kommission der Europäischen Union veröffentlichten Ausbildungsprogramms.
§ 34 § 36