Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 4 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 3 § 5