Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss
(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.
(4) Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:
Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.