Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(1) Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 Absatz 1 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln.

(2) Während des Auffrischungslehrganges muss mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass die Teilnehmenden sich aktiv am Lehrgang beteiligen.

§ 48 § 50