Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 55 Ausbildungsprogramme für die Betriebs- und die Führungsebene
(1) Ein Ausbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 1 ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es veröffentlicht die danach zugelassenen Ausbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 56 Absatz 2 und § 57 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(3) Als Ausbildungsprogramme, welche die für Unionsbefähigungszeugnisse erforderlichen Befähigungen für die Führungsebene vermitteln, können allein Berufsausbildungen im Bereich der Binnenschifffahrt, die den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes genügen, zugelassen werden.
(4) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene ist die duale Berufsausbildung zum Binnenschiffer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).