Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen
Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Grundlehrgängen und Auffrischungslehrgängen für atemschutzgerättragende Personen bestimmen sich nach Anlage 23.