Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms

(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.

(2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
die entsprechenden Voraussetzungen des § 31 Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 erfüllt,
2.
ihre Identität nachweist und
3.
den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.
§ 60 § 62