Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 65 Durchführung der Prüfung

(1) Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

(2) Im Auftrag der zuständigen Behörde können die zusätzlich nach § 38 Absatz 4 zu prüfenden besonderen Anforderungen von der Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg durchgeführt werden. Die Aufsicht obliegt der zuständigen Behörde.

(3) (weggefallen)

§ 64 § 65