Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 76 Prüfungsordnung

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.

§ 75 § 77