Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses

(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.

(2) Für die Verlängerung gilt § 81 Absatz 3 und 5 entsprechend.

§ 80 § 82