Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses
(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.
(2) Für die Verlängerung gilt § 81 Absatz 3 und 5 entsprechend.
Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.
(2) Für die Verlängerung gilt § 81 Absatz 3 und 5 entsprechend.