Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen
(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung auf Antrag zu erneuern, wenn der Inhaber oder die Inhaberin an einem entsprechenden, nach § 58 zugelassenen Auffrischungslehrgang teilgenommen hat.