Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung von Simulatoren

Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.

§ 88 § 89