Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2)Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 72 - 76)

Teil I. Donau – von km 2 249,00 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2 322,02 (Unterwasser Schleuse Straubing)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a)
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b)
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
(1)
Sonderregelungen für Schubverbände bei der Fahrt zu Tal ab bestimmten Wasserständen
(2)
außergewöhnliche Wirkung und Bedeutung der Isar für den gesamten Streckenbereich, sowohl unterhalb wie oberhalb von Deggendorf
(3)
die besonders engen Fahrwassersituationen mit den Bereichen, in denen eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen nicht möglich ist.
(4)
Position der Warteplätze, um talfahrende Fahrzeuge, die sich in den Bereichen ohne Begegnungsmöglichkeit befinden, passieren zu lassen.
(5)
Übliche und nautisch erforderliche Festlegung der Begegnungsseite, um Havarien für den Talfahrer nach der Passage zu vermeiden
(6)
die auftretenden stark veränderlichen Strömungsmuster und Strömungsgeschwindigkeiten
(7)
die unübersichtlichen Kurvenbereiche, in denen auch eine Vielzahl von Kleinfahrzeuge verkehren
(8)
die Lage der Buhnen, Inseln und Einmündungen von Nebengewässern, um deren Strömungsbeeinflussung abzuschätzen
(9)
Bestimmung der Abladetiefe in Bezug auf Berg- und Talfahrt
b)
die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
(1)
die veränderliche Beschaffenheit des Untergrundes von Fels bis hin zu feinem Sediment
(2)
starke Tendenz zur Bildung von Anlandungen mit der Entstehung von Fehlstellen in der Fahrrinne
(3)
die Tiefenverhältnisse an den Warteplätzen, um sich bei der Passage der talfahrenden Fahrzeuge nicht selbst festzufahren.
(4)
Position und Lage von Notliegeplätzen bzw. Notwendemöglichkeiten bei unvorhersehbaren Sperren.
(5)
die Vielzahl von Gefahrenstellen.
Teil II. Elbe – von km 3,4 (Grenze zu Tschechien) bis km 607,5 Oortkaten (Obere Grenze des Hamburger Hafens) mit Ausnahme der Fahrt zwischen dem Rothenseer Verbindungskanal (Elbe-km 332,75) und der Zufahrt zum Industriehafen Magdeburg (Elbe-km 333,65) sowie der Hohnstorfer Brücke (Elbe-km 568,90) und dem Elbe-km 573,50

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a)
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b)
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über
(1)
starke Schwankung der Wasserstände zwischen den niedrigsten und höchsten schiffbaren Wasserständen um streckenweise fast 7 m
(2)
Verlauf der Fahrrinne im Strom und Lage der Buhnen bei Hochwasser
(3)
Lage aller Fehltiefen und -breiten bei Niedrigwasser
(4)
Strömungsverlauf bei Hochwasser, insbesondere unterhalb von Torgau
(5)
Veränderung des Fluss- und Landschaftsbildes durch stark schwankende Wasserstände, insbesondere seenartige Verbreiterung des Flusses bei Hochwasser
(6)
Veränderungen der Abflussmengen und -geschwindigkeiten bei Hoch- und Niedrigwasser
(7)
starke Querströmungen im Bereich von Km 324,5 – 327,2; Notwendigkeit einer Vorspann-Schlepperhilfe bei niedrigen Wasserständen und schwacher Motorenleistung in der Bergfahrt
b)
die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
(1)
vielfach fehlende Begegnungs- und Überholmöglichkeiten von größeren Fahrzeugen/Verbänden
(2)
die geringe Wasserführung über die meiste Zeit des Jahres
(3)
die große Anzahl der Gierseilfähren
(4)
nur einschiffig durchfahrbare Brücken
(5)
lokale Verkehrsregelungen
Teil III. Rhein – von Rhein-km 335,92 (Schleuse Iffezheim) bis Rhein-km 425,00 (Mannheim)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a)
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b)
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
(1)
außergewöhnliche Wirkung und Bedeutung der Buhnenbauwerke auf dieser Strecke
(2)
eine Vielzahl von Wechseln der Begegnungsseite von Backbord zu Steuerbord und umgekehrt mit der einhergehenden hohen Drehbewegung der Fahrzeuge
(3)
die Lage der Buhnenfelder, um deren Strömungsbeeinflussung abzuschätzen
(4)
die extrem hohe Dichte von Einmündung von Nebengewässern
(5)
Sonderregelungen für Fahrzeuge ab bestimmten Längen
(6)
die besonders engen Fahrwassersituationen mit den Bereichen, in denen eine Begegnung mit Schubverbänden vermieden werden sollte,
(7)
die auftretenden stark veränderlichen Strömungsmuster und Strömungsgeschwindigkeiten
(8)
Regelungen zur Mindestgeschwindigkeit von Schubverbänden
(9)
die besonderen Anforderungen, die durch die Vielzahl von Kleinfahrzeugen verursacht werden,
b)
die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
(1)
die veränderliche Beschaffenheit des Untergrundes von Kiesbänken über Buhnenfelder bis hin zu feinem Sediment
(2)
starke Tendenz zur Bildung von Anlandungen mit der Entstehung von Fehlstellen in der Fahrrinne
(3)
die Tiefenverhältnisse auch im Fahrwasserbereich, um bei der Passage der talfahrenden Fahrzeuge ausweichen zu können oder den optimalen Bergweg zu nutzen.
(4)
Position und Lage von Notliegeplätzen bzw. Notwendemöglichkeiten bei unvorhersehbaren Sperren.
(5)
die Vielzahl von Gefahrenstellen
Teil IV. Rhein – von Rhein-km 425,00 (Mannheim) bis Rhein-km 498 (Mainz, Mainspitze)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a)
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b)
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
c)
Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über
schwankende Wasserstände um mehr als 6 m an einigen Streckenabschnitten
Verlauf der Fahrrinne im Strom bei Hochwasser
Lage aller Fehltiefen und -breiten bei Niedrigwasser
Veränderung des Fluss- und Landschaftsbildes durch stark schwankende Wasserstände
Veränderungen der Abflussmengen und -geschwindigkeiten bei Hoch- und Niedrigwasser
Querströmungen
b)
die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über
Fehltiefen
Geschiebebewirtschaftung
nautisch anspruchsvolle Streckenabschnitte
c)
Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen
Teil V. Rhein – von Rhein-km 498,00 (Mainz, Mainspitze) bis Rhein-km 592,00 (Koblenz, Moselmündung)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a)
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b)
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
c)
Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
das Befahren des Rheingaus
Wechsel des gleichwertigen Wasserstandes des Rheins (GLW) von 2,10 m auf 1,90 m in diesem Bereich
Berechnung der unterschiedlichen Richtpegel zum Bestimmen der Fahrrinnen- und Abladetiefen in diesem Bereich
Wirkung von Strömung
Geeignete Liegeplätze benennen und kennen, um bei unvorhersehbaren Ereignissen richtig und sicher reagieren zu können,
b)
Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen
Verkehrsregelung in der Gebirgsstrecke
Wartepositionen
Überholverbote
Teil VI. Rhein – von Rhein-km 592,00 (Koblenz, Moselmündung) bis Rhein-km 769,00 (Krefeld)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a)
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b)
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über
schwankende Wasserstände um teils mehr als 7 m
Verlauf der Fahrrinne im Strom bei Hochwasser
Lage aller Fehltiefen und -breiten bei Niedrigwasser
Veränderung des Fluss- und Landschaftsbildes durch stark schwankende Wasserstände
Veränderungen der Abflussmengen und -geschwindigkeiten bei Hoch- und Niedrigwasser
Querströmungen
b)
die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten bezüglich Geschiebebewirtschaftung und nicht gekennzeichnete Fehltiefen und -breiten.
Teil VII. Rhein – von Rhein-km 769,00 (Krefeld) bis Rhein-km 857,40 (Spyck'sche Fähre/Grenze zu den Niederlanden)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a)
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b)
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
c)
Kenntnis der Polizeivorschriften für diesen Streckenabschnitt.
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über:
Verlauf der Fahrrinne im Strom
Auswirkungen von Hoch- und Niedrigwasser auf das Fluss- und Landschaftsbild und die Abflussmengen und -geschwindigkeiten
Querströmungen
b)
die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen Kenntnisse über:
den Verlauf der Fahrrinne: Sie verlagert sich in dem deutlich breiteren Fluss nach jeder Kurve auf eine andere Seite. Für Begegnungsverkehre und Überholvorgänge sind ausreichende Erfahrung und rechtzeitige Absprachen über Rheinfunk Kanal 10 nötig.
Lage aller Fehltiefen und -breiten, insbesondere der nicht gekennzeichneten Fehlbreiten sowie der Geschiebebewirtschaftung
schwierige Streckenabschnitte
c)
Kenntnisse haben über die speziellen örtlichen Verkehrsregelungen:
Teil VIII. Weser – von km 000,00 (Hann. Münden) bis km 204,47 (Minden)

Zusätzliche Befähigung

Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts.

1.
Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können.
2.
Er muss zusätzlich verfügen über
a)
detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika,
b)
detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße;
3.
Zusätzlich muss der Schiffsführer
a)
Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
die auftretenden Strömungsmuster und -geschwindigkeiten
das besonders enge Fahrwasser
die unübersichtlichen Kurvenbereiche
die Lage der Buhnen
die häufig auftretenden hohen Fließ-/Strömungsgeschwindigkeiten
die Örtlichkeiten der Fährstellen und Engstellen (Einbahnverkehr)
die Lage der Bezugspegel und Abladetiefen
b)
die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über
den teils felsigen Untergrund
starke Sedimentanlandungen
das Fehlen von nautischem Informationsfunk
das Fehlen von AIS-Pflicht
das Fehlen von IENC-Karten
das Fehlen von geprüften und zugelassenen Wasserstraßenkarten
die Vielzahl von Gefahrenstellen
§ 142