Gesetze / Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrEV 2012§ 35 Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
1.
entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe c eine dort genannte Verkehrsbeschränkung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,
2.
3.
entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird,
4.
5.