Gesetze / BinSchStrEV 2012 / Änderungen
Änderungen im BinSchStrEV 2012
Neue Textfassungen seit Juni 2019, neueste zuerst. Daten beruhen auf dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
21.10.2025
§ 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte · § 22 Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
01.11.2024
§ 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung · § 11 Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen
15.10.2024
§ 31 Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote
12.10.2024
§ 1 Anwendungsbereich · § 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften · § 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung · § 11 Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen · § 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte · § 13 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr · § 15 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen · § 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken · § 22 Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände · § 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen · § 26 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser · § 29 Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen · § 31 Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote · § 32 Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen · § 34 Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote · § 35 Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen · § 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern
26.09.2024
§ 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften · § 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung · § 8 Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten · § 14 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge · § 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken · § 22 Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
22.10.2022
§ 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften · § 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte
20.01.2022
§ 1 Anwendungsbereich · § 39 (weggefallen) · § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
04.01.2022
§ 1 Anwendungsbereich · § 39 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt · § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
15.10.2021
§ 1 Anwendungsbereich · § 3 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer · § 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften · § 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum · § 9 Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen · § 10 Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile · § 13 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr · § 14 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge · § 15 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen · § 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken · § 29 Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen
16.11.2019
§ 1 Anwendungsbereich · § 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften · § 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung · § 9 Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen · § 10 Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile · § 11 Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen · § 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte · § 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken · § 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen · § 24 Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern · § 25 Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt · § 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern