Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 19.07 Überholen

1.
Das Überholen bei Nacht ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.
§ 19.06 § 19.08