Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
1.
an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter;
grüne Lichter;
2.
über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,
gelbe Lichter,
a)
bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht,
ein gelbes Licht,
b)
bei Verkehr in nur einer Richtung:
zwei gelbe Lichter übereinander.
zwei gelbe Lichter übereinander.