Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Auf dem Finowkanal beträgt die lichte Durchfahrtsbreite der Schleusenbrücke Schöpfurth (FiK-km 67,56) 5,10 m.