Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)

1.
Ein Schubverband in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
als Topplichter
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei
mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge
an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen
in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter
Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des
Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter
müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und
1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie
müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m
über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens
1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal
oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch
mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
[Abbildung]
bb)
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
b)
als Seitenlichter

auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1,00 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
c)
als Hecklichter
aa)
drei Hecklichter auf dem Achterschiff des schiebenden Fahrzeugs
in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit
einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender
Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des
Verbandes verdeckt werden können;
bb)
ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
[Abbildung]
2.
Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander
fortbewegt wird, muss bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auf dem steuerbordseitigen
schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug
muss das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe
bb führen.
[Abbildung]
3.
Nummer 1 gilt auch für einen Schubverband, wenn er bei Nacht
geschleppt wird; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelb sein.
[Abbildung]
4.
Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende
Fahrzeug führen:

einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er
von allen Seiten sichtbar ist.
[Abbildung]
§ 3.09 § 3.11