Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 15, 16)
1.
Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:
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2.
Die gekuppelten Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 auch dann führen, wenn ihnen vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.
3.
4.
Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für ein Kleinfahrzeug nach Satz 1 gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.