Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3: Bild 17)
1.
2.
Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.