Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3: Bild 17)

1.
Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können
diese gewöhnliche Lichter sein;
b)
ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.
[Abbildung]
2.
Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.
§ 3.11 § 3.13