Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3: Bild 33)

Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, muss in Fahrt bei Tag

einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch,
dass er von allen Seiten sichtbar ist,
[Abbildung]




führen. Satz 1 gilt nicht für eine Fähre.

§ 3.14 § 3.16