Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
1.
Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
a) ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet; b) ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a. | [Abbildung] |
2. Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein. | [Abbildung] |
3.
Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
a) die Lichter nach Nummer 1; b) die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c. | [Abbildung] |