Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO 2012

§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

1.
Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht
mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf
jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m
nicht überschreitet;
b)
ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m
über dem Licht nach Buchstabe a.
[Abbildung]
2.
Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der
oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht
mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.
[Abbildung]


3.
Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
die Lichter nach Nummer 1;
b)
die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.
[Abbildung]
§ 3.15 § 3.17