Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
1.
In einer Brückenöffnung oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
2.
Ist eine Brückenöffnung oder Wehröffnung gekennzeichnet
a) durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten; | [Abbildung] |
b) durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten. | [Abbildung] |