Gesetze / Besatzungsvorschriften(Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)
BinSchUO2018Anh VI§ 3.09 Mindestbesatzung auf Personenfähren
1.
Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
| Stufe | Zulässige Anzahl der Fahrgäste | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder |
|---|---|---|---|
| 1 | bis 35 Personen | Fährführer | 1 |
| 2 | 36 – 250 Personen | Fährführer Fährjunge | 1 1 |
| 3 | 251 – 600 Personen | Fährführer Fährgehilfe | 1 1 |
| 4 | 601 – 1 000 Personen | Fährführer Fährgehilfe Fährjunge | 1 1 1 |
| 5 | über 1 000 Personen | Fährführer Fährgehilfe Fährjunge | 1 2 1 |
2.
Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
3.
Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.
a)
die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
b)
die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
c)
sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
4.
Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.