Gesetze / Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung
Bio-AHVV§ 15 Kontrollbericht
(1) Die Kontrollstelle hat im Anschluss an jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht zu erstellen. Der Kontrollbericht ist vom Unternehmer oder von derjenigen Person gegenzuzeichnen, die nach § 13 Absatz 5 Satz 2 bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war.
(2) Der Kontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Festgestellte Verstöße sind, soweit dies nach der Art der Verstöße möglich ist, in geeigneter Weise durch Bildaufzeichnungen zu dokumentieren. Auf den Bildaufzeichnungen dürfen keine Personen und keine personenbezogenen Daten abgebildet sein. Diese Aufzeichnungen sind dem Kontrollbericht beizufügen.
(4) Die Kontrollstelle hat den Kontrollbericht der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln.