Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV 2021

§ 9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde

Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde elektronisch übermitteln.

§ 8 § 10