Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

BismStiftG

§ 11 Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

§ 10 § 12