Gesetze / Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

BlauSchimmelV 1978

§ 4

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von

1.
§ 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,
2.
§ 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben

genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.

§ 3 § 5