Gesetze / Einhufer-Blutarmut-Verordnung
BlutArmV 2010§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
2.
Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;
a)
serologischen oder klinischen Untersuchung oder
b)
pathologisch-anatomischen Untersuchung
3.
Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.