Gesetze / Einhufer-Blutarmut-Verordnung

BlutArmV 2010

§ 2 Impfungen und Heilversuche

Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 1 § 3