Gesetze / Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung

BrKrFrühErkV

§ 9 Übergangsvorschriften

Die Anforderung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 gilt erst ab dem 1. Januar 2021. Dies gilt auch für Röntgeneinrichtungen, die für die Abklärungsdiagnostik eingesetzt werden.

§ 8 § 10