Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz

BwBBG 2026

§ 19 Übergangsregelungen

Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.

§ 18 § 20