Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
BwBBG 2026§ 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.