Gesetze / COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung

COV19WahlBewAufstV

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Feststellung nach § 9 Satz 1 außer Kraft, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

§ 9